BGH - Urteil vom 19.05.1982 (IVb ZR 702/82) - DRsp Nr. 1994/4863
BGH, Urteil vom 19.05.1982 - Aktenzeichen IVb ZR 702/82
DRsp Nr. 1994/4863
A. Selbst wenn ein Unterhaltsverpflichteter seine Erwerbstätigkeit hat einschränken dürfen wegen der Betreuungsbedürftigkeit der bei ihm lebenden ehegemeinsamen Kinder, um die Betreuung dieser Kinder in größerem Umfang persönlich wahrnehmen zu können, würde dies nicht zur Folge haben, daß das Einkommen aus der über das gebotene Maß hinaus ausgeübten Erwerbstätigkeit bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt bleiben müsse. Die Frage, in welchem Umfang ein solches (Mehr-)Einkommen bei der Unterhaltsbemessung anzurechnen ist, muß nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beantwortet werden.
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