(a) »... Der Senat hat eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils bisher regelmäßig Ä im Sinne eines allgemeinen Erfahrungssatzes Ä verneint, solange das betreute Kind noch nicht acht Jahre alt ist (Senatsurteile, FamRZ 1983, 456; 1984, 356; s. auch Urteil FamRZ 1982, 25). Hingegen hat der Senat noch nicht entschieden, wie die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils während der weiteren Grundschuljahre des Kindes bis etwa zu seinem elften Lebensjahr zu beurteilen ist.
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