BMF - Schreiben vom 01.12.2009
IV B 8 - S 7410/08/10002

BMF - Schreiben vom 01.12.2009 (IV B 8 - S 7410/08/10002) - DRsp Nr. 2009/80665

BMF, Schreiben vom 01.12.2009 - Aktenzeichen IV B 8 - S 7410/08/10002

DRsp Nr. 2009/80665

Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf die Umsätze von Gewerbebetrieben kraft Rechtsform (§ 24 Abs. 2 Satz 3 UStG); Konsequenzen des BFH-Urteils vom 16. April 2008 - XI R 73/07 -

Mit Urteil vom 16. April 2008 - XI R 73/07 - hat der BFH entschieden, dass § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG, wonach Gewerbebetriebe kraft Rechtsform die für Land- und Forstwirte geltende Durchschnittssatzbesteuerung nicht in Anspruch nehmen können, auch wenn im Übrigen die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorliegen, das Gemeinschaftsrecht verletzt und daher nicht anzuwenden ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des BFH-Urteils Folgendes:

Das BFH-Urteil vom 16. April 2008 - XI R 73/07 - begründet ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen, sich entweder auf die bestehende gesetzliche Regelung in § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG oder auf die ergangene Rechtsprechung zu berufen. Jeder Wechsel der Besteuerungsform kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Rechtsfolgen der §§ 14c Abs. 1, 15a UStG nach sich ziehen.

1.) Berufung auf die bestehende gesetzliche Regelung