BMF - Schreiben vom 02.03.2016
III C 2 - S 7100/07/10031: 005

BMF - Schreiben vom 02.03.2016 (III C 2 - S 7100/07/10031: 005) - DRsp Nr. 2016/80283

BMF, Schreiben vom 02.03.2016 - Aktenzeichen III C 2 - S 7100/07/10031: 005

DRsp Nr. 2016/80283

Umsatzsteuer; Behandlung des Bestelleintritts in Leasingfällen; Änderung des Abschnitts 3.5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass

2016/0142056

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch BMF-Schreiben vom 23. Februar 2016 - III C 2 - S 7208/11/10001 (2016/0119987), BStBl 2016 I S. XXX, geändert worden ist, Abschnitt 3.5 Abs. 7a Satz 7 Nr. 2 wie folgt gefasst:

  1. 2.

    „1 Tritt dagegen das Leasing-Unternehmen in den Kaufvertrag ein, nachdem der Kunde bereits die Verfügungsmacht über den Leasing-Gegenstand erhalten hat (sog. nachträglicher Bestelleintritt), liegt eine Lieferung des Lieferanten an den Kunden vor. 2 Diese wird durch den Bestelleintritt des Leasing-Unternehmens nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG rückgängig gemacht. 3 . 4 Zwischen dem Lieferanten und dem Leasing-Unternehmen liegt dagegen keine umsatzsteuerrechtlich relevante Leistung vor. 5 Eine nur im Innenverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Leasing-Unternehmen bestehende Rahmenvereinbarung zur Absatzfinanzierung hat im Regelfall keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerlichen Lieferbeziehungen.”