BMF - Schreiben vom 03.11.2003
IV A 5 - S 2411 - 26/03
Fundstellen:
BStBl 2003 I 553

BMF - Schreiben vom 03.11.2003 (IV A 5 - S 2411 - 26/03) - DRsp Nr. 2008/92178

BMF, Schreiben vom 03.11.2003 - Aktenzeichen IV A 5 - S 2411 - 26/03

DRsp Nr. 2008/92178

§ 50 EStG Vereinfachtes Steuererstattungsverfahren gemäß § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen mit Einkünften, die dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG unterliegen; Umsetzung des EuGH-Urteils vom 12. Juni 2003 - C-234/01 (Gerritse) -

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Einkünfte von beschränkt Steuerpflichtigen, die dem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG unterliegen, in Anwendung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 12. Juni 2003 - C-234/01 - bis zu einer gesetzlichen Neuregelung Folgendes:

Abweichend von § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG ist nunmehr nicht mehr Voraussetzung, dass die mit den Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten die Hälfte der Einnahmen übersteigen. Die Steuer, wird auf Antrag erstattet, soweit sie den Betrag übersteigt, der sich bei Anwendung des tariflichen Steuersatzes nach § 32a Abs. 1 EStG auf die um den Grundfreibetrag erhöhten Einkünfte bzw. bei Anwendung des Steuersatzes nach § 23 Abs. 1 KStG auf die Einkünfte, zuzüglich Solidaritätszuschlag, ergibt (vgl. Beispiel 1).