BMF - Schreiben vom 03.12.2009
IV C 5 - S 2334/09/10011

BMF - Schreiben vom 03.12.2009 (IV C 5 - S 2334/09/10011) - DRsp Nr. 2009/80667

BMF, Schreiben vom 03.12.2009 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2334/09/10011

DRsp Nr. 2009/80667

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2010; Zweite Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 19. Oktober 2009 (BGBl. I Seite 3667); BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2008(BStBl I Seite 1075)

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn auch Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unter den Voraussetzungen des R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR 2008 mit dem maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden (BMF-Schreiben vom 13. Juli 2009, BStBl 2009 I Seite 771). Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2010 sind durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 19. Oktober 2009 (BGBl. 2009 I Seite 3667) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2010 gewährt werden,

  • für ein Mittag- oder Abendessen 2,80 Euro,

  • für ein Frühstück 1,57 Euro.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2008 hingewiesen.