BMF - Schreiben vom 04.12.2018
III C 2 - S 7246/14/10002

BMF - Schreiben vom 04.12.2018 (III C 2 - S 7246/14/10002) - DRsp Nr. 2019/80089

BMF, Schreiben vom 04.12.2018 - Aktenzeichen III C 2 - S 7246/14/10002

DRsp Nr. 2019/80089

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen;; Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr 2019

Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG i. V. m. Nr. 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG).

Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2019 gilt Folgendes:

1. Goldmünzen

Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze entspricht 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.