BMF - Schreiben vom 05.06.2014
IV D 2 - S 7300/07/10002: 001

BMF - Schreiben vom 05.06.2014 (IV D 2 - S 7300/07/10002: 001) - DRsp Nr. 2014/80418

BMF, Schreiben vom 05.06.2014 - Aktenzeichen IV D 2 - S 7300/07/10002: 001

DRsp Nr. 2014/80418

Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

Die BMF-Schreiben vom 2. Januar 2012, BStBl 2012 I S. 60, und vom 2. Januar 2014, BStBl 2014 I S. 119, regeln Grundsätze des Vorsteuerabzugs und der Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG. Hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Fahrzeugen, die zu den einheitlichen Gegenständen zählen, gilt unter Berücksichtigung dieser BMF-Schreiben Folgendes:

I. (Teil-)unternehmerisch verwendete Fahrzeuge

1. Zuordnung

Für die Frage der Zuordnung eines angeschafften, hergestellten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Fahrzeugs sind die Zuordnungsgrundsätze nach Abschnitt 15.2c UStAE zu beachten. Auf die ertragsteuerliche Behandlung als Betriebs- oder Privatvermögen kommt es grundsätzlich nicht an.