BMF - Schreiben vom 08.12.2009
IV B 9 - S 7117/08/10001

BMF - Schreiben vom 08.12.2009 (IV B 9 - S 7117/08/10001) - DRsp Nr. 2010/80007

BMF, Schreiben vom 08.12.2009 - Aktenzeichen IV B 9 - S 7117/08/10001

DRsp Nr. 2010/80007

Umsatzsteuer; Änderung der Rz. 14 und 21 des BMF-Schreibens vom 4. September 2009 - IV B 9 - S 7117/08/10001 (2009/0580334) - (BStBl I S. 1005)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Rz. 14 und 21 des BMF-Schreibens vom 4. September 2009 - IV B 9 - S 7117/08/10001 (2009/0580334) - (BStBl I S. 1005) wie folgt gefasst:

(8) Voraussetzung für die Anwendung der Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG ist, dass die Leistung für den unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers ausgeführt worden ist. Hierunter fallen auch Leistungen an einen Unternehmer, soweit diese Leistungen für die Erbringung von der Art nach nicht steuerbaren Umsätzen (z. B. Geschäftsveräußerungen im Ganzen) bestimmt sind.

Wird eine der Art nach in § 3a Abs. 2 UStG erfasste sonstige Leistung sowohl für den unternehmerischen als auch für den nicht unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers erbracht, ist der Leistungsort einheitlich nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG zu bestimmen.