Das Ausstellungsschreiben für die Lohnsteuerbescheinigungen 2010 vom 26. August 2009 (
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen 2010 grundsätzlich die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers (§ 139b AO) zu verwenden.
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