BMF - Schreiben vom 10.08.2016
III C 3 - S 7279/16/10001

BMF - Schreiben vom 10.08.2016 (III C 3 - S 7279/16/10001) - DRsp Nr. 2016/80573

BMF, Schreiben vom 10.08.2016 - Aktenzeichen III C 3 - S 7279/16/10001

DRsp Nr. 2016/80573

Umsatzsteuer; Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) durch das Steueränderungsgesetz 2015

Durch das Steueränderungsgesetz 2015 ( BGBl. 2015 I Seite 1834) wurde mit Wirkung vom 6. November 2015 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers von Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 Satz 2 UStG) klarstellend überarbeitet. Außerdem wurden mit Wirkung vom 6. November 2015 die bestehenden Verwaltungsanweisungen zur Ausnahme von Leistungsbezügen des nichtunternehmerischen Bereichs von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gesetzlich geregelt und auf weitere Bereiche ausgedehnt. Zudem wird Abschnitt 4.12.10 Satz 2 UStAE redaktionell geändert und Werklieferungen von Freiland-Photovoltaikanlagen werden in die Liste der Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG aufgenommen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2. Juni 2016 - III C 2 - S 7244/07/10002 (2016/0503054), BStBl 2016 I S. 531, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  • In Abschnitt 3a.3 Abs. 2 Satz 3 wird der vierte Spiegelstrich wie folgt gefasst: