Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005(BStBl 2005 I S. 794), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 20. Juni 2008(BStBl 2008 I S. 678) neu gefasst worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:
„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
Anwendung des §
Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (Aufhebung des §
Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§
Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des §
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