BMF - Schreiben vom 14.10.2009
IV C 4 - S 2121/07/0010

BMF - Schreiben vom 14.10.2009 (IV C 4 - S 2121/07/0010) - DRsp Nr. 2009/80611

BMF, Schreiben vom 14.10.2009 - Aktenzeichen IV C 4 - S 2121/07/0010

DRsp Nr. 2009/80611

Gemeinnützigkeitsrechtliche Folgerungen aus der Anwendung des § 3 Nummer 26a EStG: Zahlungen an Mitglieder des Vorstands

Nach den Feststellungen der Finanzverwaltung haben gemeinnützige Vereine die Einführung des neuen Steuerfreibetrags für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke in Höhe von 500 Euro im Jahr durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 (vgl. § 3 Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes - EStG) zum Anlass genommen, pauschale Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands zu zahlen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt dazu Folgendes: