BMF - Schreiben vom 18.05.2018
III C 3 - S 7279/11/10002-10

BMF - Schreiben vom 18.05.2018 (III C 3 - S 7279/11/10002-10) - DRsp Nr. 2018/80252

BMF, Schreiben vom 18.05.2018 - Aktenzeichen III C 3 - S 7279/11/10002-10

DRsp Nr. 2018/80252

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG; Anzahlungen Änderungen der Abschnitte 13.5, 13b.12 und 15.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

I.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 23. April 2018 - III C 3 - S 7103-a/17/10001 (2018/0248550), BStBl 2018 I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  • In Abschnitt 13.5 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 8 angefügt:

    „(8) Zur Behandlung von Anzahlungen für Leistungen im Sinne des § 13b UStG, wenn die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Vereinnahmungen der Anzahlungen noch nicht vorlagen, vgl. Abschnitt 13b.12 Abs. 3.”

  • Abschnitt 13b.12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    • Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:

      3 Liegen die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlungen nicht vor, schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer.4