BMF - Schreiben vom 18.11.2009
IV B 4 - S 1301-RUSS/07/10002

BMF - Schreiben vom 18.11.2009 (IV B 4 - S 1301-RUSS/07/10002) - DRsp Nr. 2009/80666

BMF, Schreiben vom 18.11.2009 - Aktenzeichen IV B 4 - S 1301-RUSS/07/10002

DRsp Nr. 2009/80666

Deutsch-Russisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 29. Mai 1996; Vereinbarung nach Nr. 6 des Protokolls zu Artikel 15 DBA

In der Frage des Besteuerungsrechts der Gehälter der aus Deutschland entsandten Mitarbeiter der deutsch-russischen Auslandshandelskammer ist mit dem Ministerium der Finanzen der Russischen Föderation am 22. Oktober 2009 eine Vereinbarung nach Nr. 6 des Protokolls zu Artikel 15 DBA getroffen worden.

Die deutschen Industrie- und Handelskammern (IHK) haben zur Förderung der Außenwirtschaft ein weltweites Netz von Auslandshandelskammern (AHK) gegründet. Der „IHK-Verband zur Förderung der Außenwirtschaft durch das AHK-Netz” ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der aus Deutschland Mitarbeiter an die Auslandshandelskammern entsendet. Der Verband deckt seinen Finanzbedarf u. a. aus allgemeinen Zuwendungen aus dem Haushalt der Bundesrepublik Deutschland.

Die deutsch-russische Auslandshandelskammer wurde aufgrund einer in Moskau durch Notenwechsel vom 9. Oktober 2007/4. Dezember 2007 geschlossenen Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation eingerichtet.