BMF - Schreiben vom 18.11.2022
III C 2 - S 7306/19/10002 :002

BMF - Schreiben vom 18.11.2022 (III C 2 - S 7306/19/10002 :002) - DRsp Nr. 2022/80712

BMF, Schreiben vom 18.11.2022 - Aktenzeichen III C 2 - S 7306/19/10002 :002

DRsp Nr. 2022/80712

Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG;; Veröffentlichung der BFH-Urteile vom 16. November 2016 - V R 1/15, vom 23. Oktober 2019 - XI R 18/17 und vom 23. Oktober 2019 - V R 46/17

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Einführung

Verwendet ein Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine in Anspruch genommene sonstige Leistung sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen, hat er die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Nach dem Unionsrecht ist für die Aufteilung im Grundsatz ein auf die Gesamtheit der von dem Unternehmer bewirkten Umsätze bezogener Umsatzschlüssel anzuwenden (Art. 173 Abs. 1 und 174 MwStSystRL, „Pro-rata-Satz“). Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Art. 173 Abs. 2 MwStSystRL von diesem Grundsatz abweichen. Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber mit § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG in Form des Vorranges von „anderen wirtschaftlichen Zuordnungen“ vor einer Aufteilung nach den Umsätzen Gebrauch gemacht.