Aufgrund der allgemeinen Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 25. September 2008 zur Begründung einer Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten in der Landwirtschaft ohne vorliegende Vereinbarungen über ein Gesellschaftsverhältnis wird an der bisherigen Verwaltungsauffassung in Abschnitt 126 Absatz 2 Satz 2 EStR 1990 (Grundbesitz gehört den Ehegatten gemeinsam oder jedem Ehegatten gehört ein erheblicher Teil des Grundbesitzes von mehr als 20 v. H. des Einheitswerts des Betriebs zu Alleineigentum oder zu Miteigentum) und Hinweis 126 EStH ff. bzw. H 13.4 EStH ff. nicht mehr festgehalten.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 25. September 2008 Folgendes:
Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 25. September 2008 ( BStBl 2009 II Seite 989) sind erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen, anzuwenden.
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