Nach § 4 Nr. 3a GrStG sind die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze, Wasserstraßen, Häfen und Schienenwege sowie die Grundflächen mit den diesem Verkehr unmittelbar dienenden Bauwerken und Einrichtungen (z. B. Brücken, Schleuseneinrichtungen, Signalstationen, Stellwerke, Blockstellen) von der Grundsteuer befreit. Die Vertreter des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, ob ein stillgelegter Schienenweg, auf dem eine Draisinenbahn betrieben wird, weiterhin dem öffentlichen Verkehr im Sinne des § 4 Nr. 3a GrStG dient.
Entscheidend für die Frage, ob die Schienenwege dem öffentlichen Verkehr dienen, ist, ob den Betreibern eine Betriebs- und Beförderungspflicht übertragen ist, damit jedermann, der die Beförderungsbedingungen erfüllt, die auf den Schienenwegen verkehrenden Bahnen benutzen kann. Schienenwege, auf denen Bahnen betrieben werden, die nur von einem eingeschränkten Personenkreis benutzt werden können, sind deshalb von der Steuerbefreiung ausgenommen, weil sie nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen.
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