Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 2. Januar 2008 (BStBl I S.
In der Aufzählung der Nr. 5 der Regelung zu § 30 wird der Punkt nach dem Spiegelstrich „- § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes” durch ein Semikolon ersetzt und folgender Spiegelstrich angefügt:
Die Nummer 3 der Regelung zu § 34 wird wie folgt gefasst:
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