BMF - Schreiben vom 22.12.2009
IV C 6 -S 2296 a/08/10002

BMF - Schreiben vom 22.12.2009 (IV C 6 -S 2296 a/08/10002) - DRsp Nr. 2010/80023

BMF, Schreiben vom 22.12.2009 - Aktenzeichen IV C 6 -S 2296 a/08/10002

DRsp Nr. 2010/80023

Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 EStG); Anwendung desBFH-Beschlusses vom 7. April 2009 - IV B 109/08 -

Mit Beschluss vom 7. April 2009 (BStBl 2010 II S. ...) hat der BFH entschieden, dass keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass Vorabgewinnanteile für die Bemessung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nicht zu berücksichtigen sind.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

  • Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2007

    Rz. 21 des BMF-Schreibens vom 19. September 2007 (BStBl 2007 I S. 701) ist weiterhin anzuwenden, es sei denn, mindestens ein Mitunternehmer beantragt, auf die Anwendung zu verzichten.

  • Veranlagungszeiträume ab 2008

    Rz. 23 des BMF-Schreibens vom 24. Februar 2009 (BStBl 2009 I S. 440) ist für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Juli 2010 beginnen, weiterhin anzuwenden, es sei denn, mindestens ein Mitunternehmer beantragt, auf die Anwendung zu verzichten.

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 2010 beginnen, gilt das BMF-Schreiben vom 24. Februar 2009(BStBl 2009 I S. 440) mit folgender Maßgabe:

  • In Rz. 22 wird die Angabe „die in ihrer Höhe nicht vom Gewinn abhängig sind” gestrichen.

  • Die Rz. 23 und 24 werden aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.