BMF - Schreiben vom 23.11.2009
IV B 5 - S 2118-a/07/10011

BMF - Schreiben vom 23.11.2009 (IV B 5 - S 2118-a/07/10011) - DRsp Nr. 2009/80685

BMF, Schreiben vom 23.11.2009 - Aktenzeichen IV B 5 - S 2118-a/07/10011

DRsp Nr. 2009/80685

EuGH-Urteil in der Rechtssache C-293/06 „Deutsche Shell”

Mit Urteil vom 28. Februar 2008 hat der EuGH in der Rechtssache C-293/06 „Deutsche Shell” Folgendes entschieden:

  • Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) in Verbindung mit Art. 58 EG-Vertrag (jetzt Art. 48 EG) steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der bei der Festsetzung der nationalen Besteuerungsgrundlage die Berücksichtigung eines Währungsverlusts eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens aus der Rückführung des Dotationskapitals, das es seiner in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte gewährt hatte, ausgeschlossen ist.

  • Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) in Verbindung mit Art. 58 EG-Vertrag (jetzt Art. 48 EG) steht auch einer Regelung entgegen, nach der ein Währungsverlust als Betriebsausgabe eines in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens nur in dem Umfang abgezogen werden darf, in dem seine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte keine steuerfreien Gewinne erzielt hat.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt klarstellend zur Anwendung der vorgenannten Rechtsgrundsätze des EuGH, insbesondere zu Nr. 1, Folgendes: