BMF - Schreiben vom 23.12.2020
III C 3 - S 7279/19/10006 :002

BMF - Schreiben vom 23.12.2020 (III C 3 - S 7279/19/10006 :002) - DRsp Nr. 2021/80067

BMF, Schreiben vom 23.12.2020 - Aktenzeichen III C 3 - S 7279/19/10006 :002

DRsp Nr. 2021/80067

Umsatzsteuer; Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf Telekommunikationsdienstleistungen

Durch Artikel 12 Nr. 4 i. V. m. Artikel 50 Abs. 4 des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) wurden zum 1. Januar 2021§ 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG eingefügt und § 13b Abs. 5 UStG geändert. Die bestehende Vorschrift zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG wurde auf sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation ausgeweitet. Die Änderung hat zur Folge, dass bei nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführten sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation an sog. Wiederverkäufer der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 12 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 6 UStG ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2020 - III C 3 - S 7346/20/10001 :002 (2020/1286344) -, BStBl 2020 I S. xxxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  • In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe des Abschnitts „13b.7a. Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets“ die Angabe des Abschnitts

    „“ eingefügt.