BMF - Schreiben vom 28.03.2012
IV D 3 - S 7360/11/10001

BMF - Schreiben vom 28.03.2012 (IV D 3 - S 7360/11/10001) - DRsp Nr. 2012/80406

BMF, Schreiben vom 28.03.2012 - Aktenzeichen IV D 3 - S 7360/11/10001

DRsp Nr. 2012/80406

Umsatzsteuer; Berücksichtigung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG

Die Privatverwendung eines teilunternehmerisch verwendeten Gegenstandes - ausgenommen Grundstücke im Sinne des § 15 Abs. 1b UStG - ist nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbar, wenn dieser Gegenstand dem Unternehmen vollständig zugeordnet worden ist und dessen unternehmerische Verwendung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Hieran fehlt es, wenn der Unternehmer als Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. In diesem Fall findet § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG keine Anwendung, so dass folglich bei der Berechnung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG eine unentgeltliche Wertabgabe nicht hinzuzurechnen ist.