BMF - Schreiben vom 28.12.2009
IV C 1 - S 2252/09/10003

BMF - Schreiben vom 28.12.2009 (IV C 1 - S 2252/09/10003) - DRsp Nr. 2010/80032

BMF, Schreiben vom 28.12.2009 - Aktenzeichen IV C 1 - S 2252/09/10003

DRsp Nr. 2010/80032

BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009 (BStBl I Seite 631) zur Anrechnung und Erstattung von Kapitalertragsteuer bei über den Dividendenstichtag noch zu regulierenden Geschäften; Voraussetzung zur Erstellung einer Bescheinigung durch Steuerberater und Rechtsanwälte

Gemäß dem o. g. BMF-Schreiben sind für eine Anrechnung sowie für eine Erstattung der in einer Steuerbescheinigung ausgewiesenen Kapitalertragsteuer bei über den Dividendenstichtag noch zu regulierenden Geschäften zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen. So ist im Rahmen der Veranlagung neben der Steuerbescheinigung z. B. die Bescheinigung eines Steuerberaters oder Rechtsanwalt einzureichen, in der bestätigt wird, dass auf Grund des dem Steuerberater oder Rechtsanwalt möglichen Einblicks in die Unternehmensverhältnisse und nach Befragung des Steuerpflichtigen keine Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien im Sinne der Steuerbescheinigung sowie entsprechende Leerverkäufe vorliegen.

Ich bin gefragt worden, welche Anforderungen an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater im Zusammenhang mit dem möglichen Einblick in die Unternehmensverhältnisse zu stellen sind.

Hierzu nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung: