Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Einsprüchen gegen vorläufige Festsetzungen der Einkommensteuer wird häufig geltend gemacht, die durch das BMF-Schreiben vom 1. April 2009 ( BStBl 2009 I S. 510) veranlassten Vorläufigkeitsvermerke würden wegen der grundsätzlichen Beschränkung auf streitige verfassungsrechtliche Fragen den Anliegen der Einspruchsführer nicht hinreichend Rechnung tragen. Daneben wird nicht selten vorgetragen, dass die Neuregelungen in § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 3 AO keinen hinreichenden Rechtsschutz böten, sondern diesen unzulässigerweise verkürzten. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder möchte ich Ihnen daher erläutern, welche Auffassung die Finanzverwaltung hierzu vertritt.
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