BGH - Urteil vom 27.04.1988
IVb ZR 58/87
Normen:
BGB § 1581 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1579 Nr. 7 Begrenzung 1
FamRZ 1988, 930, 931
LSK-FamR/Hülsmann, § 1581 BGB LS 78
NJW-RR 1988, 834
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Darlegungs- und Beweislast des angeblich nicht leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten

BGH, Urteil vom 27.04.1988 - Aktenzeichen IVb ZR 58/87

DRsp Nr. 1994/4222

Darlegungs- und Beweislast des angeblich nicht leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten

Die Darlegungs- und Beweislast für seine behauptete Leistungsunfähigkeit liegt bei dem Verpflichteten, der demgemäß auch seine laufenden Unkosten (einschl. Kosten für Wohnung, Heizung, Strom, Telefon und Zeitung) sowie seine berufsbedingten Aufwendungen und Kreditbelastungen im einzelnen darzulegen hat. Hierzu gehört auch die Berufung auf eine durch die zweite Eheschließung begründete Unterhaltsverpflichtung gegenüber der jetzigen Ehefrau. Dem ist ohne entsprechenden Sachvortrag nicht nachzugehen.

Normenkette:

BGB § 1581 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch.

Die Parteien waren seit dem 6. Februar 1981 miteinander verheiratet. Ein am 3. Dezember 1982 geborenes Kind aus ihrer Ehe starb am Tage der Geburt. Zur Zeit der Eheschließung verbüßte der Beklagte (seit dem 28. Mai 1976) eine Freiheitsstrafe. Nach seiner Haftentlassung am 5. Oktober 1984 lebten die Parteien bis zum 7. Juli 1985 zusammen. Danach zog der Beklagte aus der ehelichen Wohnung aus. Auf den ihm am 5. Oktober 1985 zugestellten Scheidungsantrag der Klägerin wurde die Ehe durch Urteil vom 18. Oktober 1985 (rechtskräftig) geschieden. Der Beklagte ist seit dem 23. Februar 1987 wieder verheiratet.