Einbeziehung einer lebenslangen Geldrente aufgrund der Übertragung von Gesellschaftsanteilen in den Versorgungsausgleich; Verpflichtung zur Beitragszahlung nach Eintritt des Versorgungsfalls; Erlangung der Versorgung
BGH, Beschluß vom 01.06.1988 - Aktenzeichen IVb ZB 132/85
DRsp Nr. 1992/2446
Einbeziehung einer lebenslangen Geldrente aufgrund der Übertragung von Gesellschaftsanteilen in den Versorgungsausgleich; Verpflichtung zur Beitragszahlung nach Eintritt des Versorgungsfalls; Erlangung der Versorgung
»a) Zur Frage, ob eine lebenslange Geldrente, die auf Grund einer Vereinbarung über die Übertragung von Gesellschaftsanteilen gewährt wird, ein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Versorgungsanrecht darstellt.b) Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann auch dann noch zur Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung verpflichtet werden (§ 3b Abs. 1 Nr. 2VAHRG), wenn bei ihm der Versorgungsfall eingetreten ist und der Berechtigte infolge Erwerbsunfähigkeit oder Alters die Voraussetzungen des § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB erfüllt.c) Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte Versorgungsanrechte zur Kreditsicherung abgetreten und werden nach Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge gegen die Darlehensraten verrechnet, so hat er die Versorgung im Sinne von § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB "erlangt".«