Die Parteien waren seit 1965 miteinander verheiratet. Auf die im Juli 1972 erhobene Klage des Beklagten wurde ihre Ehe im Dezember 1972 aus dem überwiegenden Verschulden der Klägerin rechtskräftig geschieden.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin vom Beklagten Zugewinnausgleich. Die Parteien haben zuletzt nur noch darüber gestritten, ob auch eine Lebensversicherung des Beklagten dem Zugewinnausgleich unterliegt. Der Beklagte hat sie mit Wirkung vom 1. Januar 1968 bei der N.-Lebensversicherung-AG abgeschlossen, um von der Angestelltenversicherungspflicht befreit zu werden. Der Rückkaufwert der Versicherung, die auf den Todes- und den Erlebensfall genommen ist, betrug bei Erhebung der Scheidungsklage 7,096,90 DM. Die Klägerin beansprucht die Hälfte hiervon, nämlich 3.548,45 DM nebst Zinsen. Beide Vorinstanzen haben sie ihr zugesprochen.
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