I. Die am 8. Dezember 1912 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 18. Januar 1911 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 5. Oktober 1934 die Ehe geschlossen, aus der eine inzwischen volljährige Tochter hervorgegangen ist.
Der Scheidungsantrag ist dem Ehemann am 10. März 1987 zugestellt worden. Während der Ehezeit (1. Oktober 1934 bis 28. Februar 1987, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann eine Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2.115,90 DM monatlich, bezogen auf den 28. Februar 1987, bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA - Beteiligte zu 1) erworben, ferner eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der A.-Aktiengesellschaft sowie einen Ruhegeldanspruch gegen den Pensions-Sicherungs-Verein in Köln. Die Ehefrau hat lediglich Anspruch auf Leistung nach dem durch das Kindererziehungsleistungs-Gesetz -
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