Einbeziehung von Versorgungsansprüchen aufgrund eines Leibgedinges in den Versorgungsausgleich
BGH, Beschluß vom 06.05.1982 - Aktenzeichen IVb ZB 550/80
DRsp Nr. 1994/4868
Einbeziehung von Versorgungsansprüchen aufgrund eines Leibgedinges in den Versorgungsausgleich
A. Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, daß Versorgungsansprüche, die durch ein Leibgedinge begründet werden, in den Versorgungsausgleich einbezogen werden können. Die im Meinungsstreit um die Einbeziehung eines Leibgedinges oder Altenteils verschiedentlich vertretene Ansicht, die Anrechte seien weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet, teilt der Senat für Fälle der Hofübergabe-Verträge nicht, da das Anrecht i.d.R. als Gegenleistung für die Möglichkeit gegeben werde, den Hof bereits vor Ableben des Übergebers zu bewirtschaften. B. Leibrente und Altenteile
B. Vgl. im einzelnen LSK-FamR/Runge, § 1587BGB LS 21 mit Anmerkung. Nicht in den VA einzubeziehen sind jedoch Sachleistungen und Wohnrechte, s. a. LSK-FamR/Runge, § 1587BGB LS 19 mit Anmerkung
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