Ende der Ehezeit mit Rechthängigkeit des zur Scheidung führenden Antrags auch bei früherem Verfahren
BGH, Beschluß vom 05.06.1991 - Aktenzeichen XII ZB 133/90
DRsp Nr. 1993/1109
Ende der Ehezeit mit Rechthängigkeit des zur Scheidung führenden Antrags auch bei früherem Verfahren
»Das Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2BGB) wird auch dann durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat, wenn während dieses Rechtsstreits ein früher rechtshängig gewordenes Scheidungsverfahren anhängig ist, das ausgesetzt und nicht wieder aufgenommen worden war (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung).«