BGH - Beschluss vom 17.10.2023
1 StR 151/23
Normen:
UStG § 21 Abs. 2 Hs. 1; UStG § 25c Abs. 2 Nr. 1; RL 2006/112/EG Art. 70; RL 2006/112/EG Art. 71 Abs. 2; VO Nr. 952/2013/EU Art. 79 Abs. 1 Buchst. a;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 18.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 203 Js 17195/20

Entstehung deutscher Einfuhrumsatzsteuer bei Zollverstößen in anderen Mitgliedstaaten; Hinterziehung der infolge der Einfuhr des Edelmetalls beim Inverkehrbringen in Deutschland entstandenen Einfuhrumsatzsteuer als Einfuhrabgabe

BGH, Beschluss vom 17.10.2023 - Aktenzeichen 1 StR 151/23

DRsp Nr. 2023/14945

Entstehung deutscher Einfuhrumsatzsteuer bei Zollverstößen in anderen Mitgliedstaaten; Hinterziehung der infolge der Einfuhr des Edelmetalls beim Inverkehrbringen in Deutschland entstandenen Einfuhrumsatzsteuer als Einfuhrabgabe

1. Das Merkmal "mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht" im Sinne des § 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG bedingt, dass in die Barren oder Plättchen Anga-ben des Herstellers, des Gewichts und des Goldfeingehalts eingestanzt sind.2. Zur Entstehung deutscher Einfuhrumsatzsteuer bei Zollverstößen in anderen Mitgliedstaaten.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2022 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte Be. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 85 tateinheitlichen Fällen und der Angeklagte G. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 78 tateinheitlichen Fällen verurteilt sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

UStG § 21 Abs. 2 Hs. 1; UStG § 25c Abs. 2 Nr. 1; RL 2006/112/EG Art. 70; RL 2006/112/EG Art. 71 Abs. 2; VO Nr. 952/2013/EU Art. 79 Abs. 1 Buchst. a;

Gründe