Die Revisionen der Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2022 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte Be. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 85 tateinheitlichen Fällen und der Angeklagte G. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 78 tateinheitlichen Fällen verurteilt sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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