BGH - Urteil vom 07.04.1982
IVb ZR 678/80
Normen:
BGB § 1577, § 1580, § 1605 ;
Fundstellen:
DB 1982, 1315
DRsp I(167)290a-d
FamRZ 1982, 680
FamRZ 1982, 680, 681
FamRZ 1982, 680, 682
LSK-FamR/Hannemann, § 1605 BGB LS 29
LSK-FamR/Hannemann, § 1605 BGB LS 59
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 24
LSK-FamR/Hülsmann, § 1580 BGB LS 18
LSK-FamR/Hülsmann, § 1580 BGB LS 31
LSK-FamR/Hülsmann, § 1580 BGB LS 33
NJW 1982, 1642
NJW 1982, 1642, 1643
WM 1982, 713

Ermittlung des maßgeblichen Einkommens eines GmbH-Geschäftsführers mit festem Gehalt und Gewinnbeteiligung; Umfang des Auskunftsanspruchs

BGH, Urteil vom 07.04.1982 - Aktenzeichen IVb ZR 678/80

DRsp Nr. 1994/4883

Ermittlung des maßgeblichen Einkommens eines GmbH-Geschäftsführers mit festem Gehalt und Gewinnbeteiligung; Umfang des Auskunftsanspruchs

A. Ein Erwerbstätiger, der als Geschäftsführer einer GmbH ein festes Gehalt bezieht, daneben aber auch durch seine Kapitalbeteiligung an dieser Gesellschaft Gewinne erzielt, hat insoweit Einkünfte in wechselnder Höhe, ähnlich wie ein selbständiger Gewerbetreibender. Die Mitteilung der Gehaltshöhe reicht daher zur zuverlässigen Beurteilung seines Einkommens nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, ein durchschnittliches Einkommen unter Einbeziehung der Gewinnanteile zu ermitteln, da sich erst daraus die tatsächlichen Einkommensverhältnisse ergeben. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß in solchen Fällen Auskunft über einen zurückliegenden Zeitraum bis zu drei Jahren verlangt werden kann, um für die Durchschnittsberechnung eine ausreichend sichere Grundlage zu erhalten.