Der Kl. [Landmaschinen-Händler] kann die von der Reparaturwerkstatt und von dem Gutachter in Rechnung gestellten Mehrwertsteuerbeträge nicht von den Bekl. ersetzt verlangen. ...
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der inländische Unternehmer die ihm von anderen Unternehmen gesondert in Rechnung gestellten Steuern für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die »für sein Unternehmen ausgeführt« worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Zu den Leistungen, die für ein Unternehmen ausgeführt werden, gehören auch die Instandsetzung des für das Unternehmen verwendeten Kraftfahrzeugs und die Einholung eines Gutachtens über die Höhe der Instandsetzungskosten. Daher kann der Unternehmer die für diese Leistungen gesondert in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von seiner Steuerschuld abziehen.
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