BGH - Urteil vom 14.03.1990
VIII ZR 204/89
Normen:
ZPO § 181 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 811
BGHR GG Art. 103 Abs. 1 Zustellung 1
BGHR ZPO § 181 Abs. 1 Lebensgefährte, nichtehelicher 1
BGHZ 111, 1
DAR 1990, 222
DRsp IV(412)211a-c
FamRZ 1990, 610
JuS 1990, 669
JurBüro 1990, 1041
MDR 1990, 620
NJW 1990, 1666
Rpfleger 1990, 372
VersR 1990, 874
WM 1990, 1044
ZIP 1990, 608
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Offenburg,

Ersatzzustellung an den nichtehelichen Lebensgefährten

BGH, Urteil vom 14.03.1990 - Aktenzeichen VIII ZR 204/89

DRsp Nr. 1992/1337

Ersatzzustellung an den nichtehelichen Lebensgefährten

»Eine Ersatzzustellung an den nichtehelichen Lebensgefährten des Zustellungsempfängers ist wirksam, wenn der Adressat nicht nur mit seinem Lebensgefährten, sondern mit einer Familie zusammenlebt (offengelassen in BGHSt 34, 250 u. BFH NJW 1982, 2895).«

Normenkette:

ZPO § 181 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Zustellung eines Vollstreckungsbescheides. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht einen Anspruch aufgrund eines Schuldanerkenntnisses geltend, durch das der Beklagte nach ihrer Darstellung Kaufpreisforderungen für Warenlieferungen der Zedentin bestätigt hat. Der Beklagte bestreitet sowohl die Warenlieferungen als auch die Echtheit seines Namenszuges unter dem Schuldanerkenntnis.

Die Klägerin erwirkte gegen den Beklagten zunächst einen Mahnbescheid und anschließend einen Vollstreckungsbescheid über 8.217,33 DM nebst Zinsen und Kosten. Der Vollstreckungsbescheid wurde am 29. November 1984 in der Wohnung des Beklagten an seine damalige Lebensgefährtin, Frau T., übergeben.