Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Zustellung eines Vollstreckungsbescheides. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht einen Anspruch aufgrund eines Schuldanerkenntnisses geltend, durch das der Beklagte nach ihrer Darstellung Kaufpreisforderungen für Warenlieferungen der Zedentin bestätigt hat. Der Beklagte bestreitet sowohl die Warenlieferungen als auch die Echtheit seines Namenszuges unter dem Schuldanerkenntnis.
Die Klägerin erwirkte gegen den Beklagten zunächst einen Mahnbescheid und anschließend einen Vollstreckungsbescheid über 8.217,33 DM nebst Zinsen und Kosten. Der Vollstreckungsbescheid wurde am 29. November 1984 in der Wohnung des Beklagten an seine damalige Lebensgefährtin, Frau T., übergeben.
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