Wenn ein Gericht einem Verfahrensbeteiligten eine unterstützende Person (zum Beispiel Rechtsanwalt) beistellt beziehungsweise beiordnet und die Tätigkeit dieser Person vom Gericht entgolten wird (zum Beispiel im Rahmen der Prozess- beziehungsweise Verfahrenskostenhilfe), richtet sich die Tätigkeit der unterstützenden Person gleichwohl an den Verfahrensbeteiligten, der somit Leistungsempfänger ist. Insbesondere liegt keine Leistung an das Gericht vor, für die das Gericht im Falle der Ansässigkeit der unterstützenden Person im Ausland Umsatzsteuer nach § 13b UStG abzuführen hätte.
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