FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 06.03.2024
VI 35 - S 3130- 1002

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 06.03.2024 (VI 35 - S 3130- 1002) - DRsp Nr. 2024/80209

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 06.03.2024 - Aktenzeichen VI 35 - S 3130- 1002

DRsp Nr. 2024/80209

Bewertung von Grundstücken mit Windkraftanlagen oder Freiflächen-Fotovoltaikanlagen; Bestimmung des Bodenwertes gem. § 179 BewG

Flächen, auf denen eine Windkraftanlage oder eine Freiflächen-Fotovoltaikanlage betrieben wird, sind dem Grundvermögen zuzurechnen. Eine Windkraftanlage ist wie eine Freiflächen-Fotovoltaikanlage regelmäßig als Betriebsvorrichtung gem. § 176 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BewG nicht in das Grundvermögen einzubeziehen (vgl. u. a. "Fotovoltaikanlage" und "Windkraftanlage" im Abgrenzungserlass vom 5. Juni 2013, Anlage 1, BStBl 2013 I S. 734).

Bei der Wertermittlung ist gem. § 179 Satz 3 BewG der Bodenrichtwert anzusetzen, dessen turnusmäßige Ermittlung dem Bewertungsstichtag vorausging. Für Grundstücke, die mit den wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks in der jeweiligen Bodenrichtwertzone übereinstimmen, ist der Bodenrichtwert anzusetzen (vgl. R B 179.2 Absatz 1 Satz 8 ErbStR 2019). Bei einem Grundstück, bei dem die Errichtung einer Windkraftanlage o. Ä. planungsrechtlich zulässig ist, kann der Bodenrichtwert nur angewandt werden, wenn sich dieser auch auf eine derartige Nutzung bezieht.