FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 07.12.2000
VI 306 - S 2334 - 230

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 07.12.2000 (VI 306 - S 2334 - 230) - DRsp Nr. 2008/81266

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 07.12.2000 - Aktenzeichen VI 306 - S 2334 - 230

DRsp Nr. 2008/81266

§ 8 Abs. 2 EStG Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge

Für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen gilt folgendes:

  • Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die unter gleichen Beförderungsbedingungen auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so ist der Wert der Flüge nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.

  • Die Mitarbeiterflüge sind nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem üblichen Preis zu bewerten

    • bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet, oder

    • wenn die Lohnsteuer pauschal erhoben wird.

  • Gewähren Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge, so sind diese Flüge ebenfalls nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten.

  • In den Fällen der Nummern 2 und 3 können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Für die Jahre 2001 bis 2003 werden folgende Durchschnittswerte nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG für jeden Flugkilometer festgesetzt.

    • Wenn keine Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen, ist der Wert des Fluges wie folgt zu berechnen: