BGH - Urteil vom 16.05.2023
1 StR 394/22
Normen:
StGB § 266a; UStG § 3a Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2023, 287
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 56 KLs 9/22 306 Js 85/22

Gerichtliche Kognitionspflicht bzgl. der Teilnahme am Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und am Verkürzen von Lohnsteuern

BGH, Urteil vom 16.05.2023 - Aktenzeichen 1 StR 394/22

DRsp Nr. 2023/8184

Gerichtliche Kognitionspflicht bzgl. der Teilnahme am Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und am Verkürzen von Lohnsteuern

Insbesondere wenn das Tatgericht auf Freispruch erkennt, obwohl nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muss es in seiner Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersichtlich möglicherweise wesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten.

Tenor

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. März 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 266a; UStG § 3a Abs. 1 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf, in 16 Fällen Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet zu haben, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung allein materiellen Rechts beanstandet, hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt und gewertet: