Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning |
Den Landesfinanzverwaltungen der Bundesländer obliegen die Aufgaben, die mit der Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer (mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer) im Zusammenhang stehen. Die Finanzämter als lokale Landesfinanzbehörden sind für die Steuerfestsetzung und Erhebung in ihrem Bezirk zuständig (Übersicht über die Zuständigkeit der Festsetzungsfinanzämter im Bundesgebiet: www.finanzamt.de). Die Mittelbehörden (soweit in den einzelnen Bundesländern noch vorhanden) haben die Dienst- und Fachaufsicht über die Finanzämter. Die Erledigung unmittelbarer Festsetzungsaufgaben durch die Mittelbehörden ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AO ist für die Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer das Finanzamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Inland ganz oder vorwiegend betreibt.
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