Die in den Jahren 1971 und 1975 geborenen Kläger stammen aus der im Jahre 1980 geschiedenen Ehe des Beklagten. Im Scheidungsverfahren haben die Eltern am 7. März 1980 einen Prozeßvergleich geschlossen, der auszugsweise lautet:
"3) Der Kindesvater zahlt zu Händen der Kindesmutter für jedes der beiden Kinder der Parteien 175 DM, mithin insgesamt 350 DM, Unterhalt jeweils monatlich im voraus bis zum 5. eines jeden Monats. Das Kindergeld für die Kinder verbleibt darüber hinaus der Kindesmutter. ...
5) Die Parteien wünschen derzeit eine Regelung des Ehegattenunterhalts nicht.
6) Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Antragsteller im Innenverhältnis sämtliche gemeinsamen Schulden der Parteien übernimmt und die Antragsgegnerin entsprechend freistellt. ..."
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