BGH - Urteil vom 08.02.1984
IVb ZR 67/82
Normen:
BGB § 1609 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)312d-e
FamRZ 1984, 378
LSK-FamR/Hannemann, § 1609 BGB LS 4
NJW 1984, 1176

Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche von Adoptivkindern

BGH, Urteil vom 08.02.1984 - Aktenzeichen IVb ZR 67/82

DRsp Nr. 1994/4545

Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche von Adoptivkindern

»Die Unterhaltsansprüche von Adoptivkindern sind gleichrangig mit denen der leiblichen Kinder des Annehmenden. Ob die vermögensrechtlichen Interessen der letzteren der Kindesannahme entgegengestanden hätten, ist im Unterhaltsprozeß nicht zu prüfen.«

Normenkette:

BGB § 1609 ;

Tatbestand:

Die in den Jahren 1971 und 1975 geborenen Kläger stammen aus der im Jahre 1980 geschiedenen Ehe des Beklagten. Im Scheidungsverfahren haben die Eltern am 7. März 1980 einen Prozeßvergleich geschlossen, der auszugsweise lautet:

"3) Der Kindesvater zahlt zu Händen der Kindesmutter für jedes der beiden Kinder der Parteien 175 DM, mithin insgesamt 350 DM, Unterhalt jeweils monatlich im voraus bis zum 5. eines jeden Monats. Das Kindergeld für die Kinder verbleibt darüber hinaus der Kindesmutter. ...

5) Die Parteien wünschen derzeit eine Regelung des Ehegattenunterhalts nicht.

6) Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Antragsteller im Innenverhältnis sämtliche gemeinsamen Schulden der Parteien übernimmt und die Antragsgegnerin entsprechend freistellt. ..."