Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 7. September 2022 dahin abgeändert, dass
a)im Fall der Hinterziehung von Umsatzsteuer im Veranlagungszeitraum 2014 die Freiheitsstrafe auf ein Jahr herabgesetzt wird,
b)der Angeklagte unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts München vom 21. Juni 2019 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts München I vom 6. November 2019 verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt ist,
c)gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 853.013,46 Euro angeordnet ist; die darüber hinausgehende Einziehungsentscheidung entfällt.
2.Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3.Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
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