BGH - Beschluss vom 07.02.2023
1 StR 430/22
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 4; UStG § 14c Abs. 2 S. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2023, 144
wistra 2023, 473
Vorinstanzen:
LG München I, vom 07.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 307 Js 116158/18

Hinterziehung von Umsatzsteuer

BGH, Beschluss vom 07.02.2023 - Aktenzeichen 1 StR 430/22

DRsp Nr. 2023/4839

Hinterziehung von Umsatzsteuer

1. Gemäß § 14c Abs. 2 S. 2 Alt. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG a.F. entsteht die Steuerschuld bei Ausweis von Umsatzsteuer in nicht leistungsunterlegten Rechnungen nicht bereits mit der Erstellung, sondern erst mit der Ausgabe der Rechnung an den Rechnungsempfänger.2. Eine steuerbegründende Ausgabe einer Rechnung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG a.F. liegt nicht vor, solange die Rechnung den die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit umfassenden Bereich des Unternehmers nicht verlassen hat.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 7. September 2022 dahin abgeändert, dass

a)

im Fall der Hinterziehung von Umsatzsteuer im Veranlagungszeitraum 2014 die Freiheitsstrafe auf ein Jahr herabgesetzt wird,

b)

der Angeklagte unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts München vom 21. Juni 2019 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts München I vom 6. November 2019 verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt ist,

c)

gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 853.013,46 Euro angeordnet ist; die darüber hinausgehende Einziehungsentscheidung entfällt.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2;