I § 11 Verfahren bei der Kürzung
BerlinFG ( Berlinförderungsgesetz 1990 )
(1) Die Kürzungsbeträge nach den §§ 1 und 1 a sind mit der für einen Voranmeldungszeitraum oder Besteuerungszeitraum geschuldeten Umsatzsteuer zu verrechnen. (2) 1Werden Entgelte oder Verrechnungsentgelte gemindert, so sind Kürzungsbeträge nach den §§ 1 und 1 a insoweit zurückzuzahlen, als diese auf die Entgeltminderung entfallen. 2Der zurückzuzahlende Betrag ist der Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Besteuerungszeitraum) hinzuzurechnen, in dem die Entgelte gemindert werden. (3) 1Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn vereinbarte Entgelte uneinbringlich geworden sind. 2Werden die Entgelte nachträglich vereinnahmt, kann der Unternehmer die Kürzung der Umsatzsteuer erneut vornehmen.
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