II § 14 d BerlinFG
Stand: 05.12.2006
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung des Elterngeldes, BGBl. I S. 2748
Abschnitt I Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer und bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag, Gewährung eine...
II Vergünstigungen bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag

II § 14 d BerlinFG Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung

II § 14 d Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung

BerlinFG ( Berlinförderungsgesetz 1990 )

(1) Bei in Berlin (West) belegenen Wohnungen, die vor dem 1. Januar 1993 fertiggestellt worden sind, ist § 7 k des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Steuerpflichtige abweichend von § 14 a 1. Absetzungen im Jahr der Fertigstellung und dem darauffolgenden Jahr jeweils bis zu 20 vom Hundert, ferner in den darauffolgenden 10 Jahren jeweils bis zu 5,5 vom Hundert der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten vornehmen kann; § 14 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend, 2. bei Wohnungen, die im frei finanzierten Wohnungsbau errichtet worden sind, abweichend von Nummer 1 im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 4 Jahren Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 75 vom Hundert der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten vornehmen kann; von dem Jahr an, in dem die Absetzungen nicht mehr vorgenommen werden können, spätestens vom fünften auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahr an, sind die Absetzungen für Abnutzung nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz zu bemessen. (2) Die Absetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 können abweichend von § 7 k Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes auch dann vorgenommen werden, wenn für die Wohnungen öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gewährt werden. (3) 1Die Absetzungen können bereits für Teilherstellungskosten und für Anzahlungen auf Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden. 2In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 7 a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Summe der erhöhten Absetzungen 20 vom Hundert der bis zum Ende des jeweiligen Jahres insgesamt aufgewendeten Teilherstellungskosten oder Anzahlungen nicht übersteigen darf.