III § 20 BerlinFG
Stand: 05.12.2006
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung des Elterngeldes, BGBl. I S. 2748
Abschnitt I Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer und bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag, Gewährung eine...
III Investitionszulage

III § 20 BerlinFG Verfolgung von Straftaten nach § 264 des Strafgesetzbuches

III § 20 Verfolgung von Straftaten nach § 264 des Strafgesetzbuches

BerlinFG ( Berlinförderungsgesetz 1990 )

Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage bezieht, sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.