IV § 22 BerlinFG
Stand: 05.12.2006
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung des Elterngeldes, BGBl. I S. 2748
Abschnitt II Steuererleichterungen und Arbeitnehmervergünstigungen
IV Einkommensteuer (Lohnsteuer) und Körperschaftsteuer

IV § 22 BerlinFG Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer bei Zuzug von Arbeitnehmern

IV § 22 Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer bei Zuzug von Arbeitnehmern

BerlinFG ( Berlinförderungsgesetz 1990 )

1Bei zur Einkommensteuer veranlagten Arbeitnehmern, die, ohne die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zu erfüllen, in Berlin (West) ihren Aufenthalt begründen und dort eine nichtselbständige Beschäftigung für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 3 Monaten aufnehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer (§ 32 a Abs. 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes), soweit sie auf Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a aus dieser Beschäftigung entfällt, um 30 vom Hundert. 2§ 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.