IV § 24 BerlinFG
Stand: 05.12.2006
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung des Elterngeldes, BGBl. I S. 2748
Abschnitt II Steuererleichterungen und Arbeitnehmervergünstigungen
IV Einkommensteuer (Lohnsteuer) und Körperschaftsteuer

IV § 24 BerlinFG Behandlung von Organgesellschaften und verbundenen Unternehmen

IV § 24 Behandlung von Organgesellschaften und verbundenen Unternehmen

BerlinFG ( Berlinförderungsgesetz 1990 )

(1) In den Fällen der §§ 14, 17 und 18 des Körperschaftsteuergesetzes sind für die Ermittlung der in Betriebsstätten in Berlin (West) erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 Nr. 2) Organgesellschaften als Betriebsstätten des Organträgers anzusehen. (2) 1Bestehen bei einem Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen, ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, Verbindungen organisatorischer, finanzieller oder wirtschaftlicher Art, so kann das Finanzamt für die Zwecke der Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer den Gewinn aus Gewerbebetrieb dieses Unternehmens abweichend von dem bei der Veranlagung zugrunde gelegten Gewinn ansetzen. 2Maßgebend ist der Gewinn, der sich nach den Verhältnissen des Unternehmens ohne die bezeichneten Verbindungen ergeben hätte.