Kurzübersicht

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Rechtliche Grundlagen:

§§ 3a, 3b, 3e und 3f UStG (bis zum 31.12.2019), § 1 UStDV, Abschn. 3a.1-16, 3b.1-4 UStAE

Problemkreise:

Nach dem UStG kommt der Bestimmung des Orts der Leistung eine besondere Bedeutung zu. Denn nur wenn der umsatzsteuerliche Ort der Leistung im Inland liegt, kann eine steuerbare Leistung vorliegen. Die Vorschriften, die das UStG zur Ortsbestimmung enthält, sind dabei umfangreich und zum Teil nur schwer verständlich. Zudem ist die - auf den ersten Blick nicht immer logische - gesetzlich vorgesehene Systematik der Vorschriften zu beachten.

Siehe auch:

Inlandsbegriff

Lieferort für Warenabgaben und Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffs, in einem Flugzeug oder in der Eisenbahn

Lieferung

Ort der sonstigen Leistung - Grundregelungen gem. § 3a Abs. 1 und 2 UStG

Ort der sonstigen Leistung für auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

Ort der sonstigen Leistung für Beförderungsleistungen

Ort der sonstigen Leistung für bestimmte aus dem Drittland erbrachte Leistungen gem. § 3a Abs. 6 UStG

Ort der sonstigen Leistung für bestimmte für das Drittland erbrachte Leistungen gem. § 3a Abs. 7 UStG

Ort der sonstigen Leistung gem. § 3a Abs. 3 UStG

Ort der sonstigen Leistung gem. § 3a Abs. 4 UStG