EuGH - Urteil vom 27.06.2013
Rs. C-155/12
Fundstellen:
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 1015
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Naczelny S?d Administracyjny (Polen) - 08.02.2012,

Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 44 und 47 - Ort, der als Ort der Tätigung der steuerbaren Umsätze gilt - Steuerliche Anknüpfung - Begriff Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück - Komplexe grenzüberschreitende Dienstleistung im Bereich der Lagerung von Waren

EuGH, Urteil vom 27.06.2013 - Aktenzeichen Rs. C-155/12

DRsp Nr. 2013/16137

Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 44 und 47 - Ort, der als Ort der Tätigung der steuerbaren Umsätze gilt - Steuerliche Anknüpfung - Begriff 'Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück' - Komplexe grenzüberschreitende Dienstleistung im Bereich der Lagerung von Waren

Art. 47 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine komplexe Dienstleistung im Bereich der Lagerung, die in der Annahme von Waren in einem Lager, ihrer Unterbringung auf geeigneten Lagerregalen, ihrer Aufbewahrung, ihrer Verpackung, ihrer Ausgabe sowie ihrem Ent- und Verladen besteht, nur dann unter diesen Artikel fällt, wenn die Lagerung die Hauptleistung eines einheitlichen Umsatzes darstellt und den Empfängern dieser Dienstleistung ein Recht auf Nutzung eines ausdrücklich bestimmten Grundstücks oder eines Teils desselben gewährt wird.

Tenor: