Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 13Teil A Abs. 1 Buchstabe n ; UStG § 4 Nr. 20 § 18 Abs. 8 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1107
BStBl II 2003, 679
DB 2003, 1041
DStR 2003, 638
Vorinstanzen:
BGH, vom 05.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 StR 169/00
Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Steuerbefreiung bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten - Einrichtung - Begriff - Leistungen, die von einer natürlichen Personen erbracht werden - Kulturelle Dienstleistungen eines Solisten
EuGH, Urteil vom 03.04.2003 - Aktenzeichen Rs C-144/00
DRsp Nr. 2004/8223
Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Steuerbefreiung bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten - Einrichtung - Begriff - Leistungen, die von einer natürlichen Personen erbracht werden - Kulturelle Dienstleistungen eines Solisten
[Matthias Hoffmann - Die drei Tenöre]1. Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe n der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass der Begriff der anderen ... anerkannten Einrichtungen als Einzelkünstler auftretende Solisten nicht ausschließt. 2. Aus der Überschrift des Artikels 13 Teil A dieser Richtlinie als solcher ergeben sich keine Einschränkungen der Möglichkeiten der Steuerbefreiung nach dieser Bestimmung.
Normenkette:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 13Teil A Abs. 1 Buchstabe n ; UStG § 4 Nr. 20 § 18 Abs. 8 Nr. 1 ;
Gründe:
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